1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedin-gungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Vertrags-beziehungen zwischen Vertragspartnern im unternehmerischen Bereich gemäß § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (im Folgenden auch „Vertragspartner“, „Ihnen“ oder „Sie“ genannt) und „Low Flying Objects“ (im Folgenden „LFO“, „wir“ oder „unser“ genannt).
LFO sowie der Online-Shop unter http://low-flying-objects.com sind ein Projekt von: Daniel Bruns, Gilbertstraße 60, 22767 Hamburg (Germany,) E-Mail: daniel@low-flying-objects.com, Tel.:+49 (0) 40 84503664,
Die Bezeichnung „Vertragspartner“ beinhaltet neben des männlichen Geschlechts auch sämtliche weiteren.
Alle zwischen Ihnen und LFO im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen AGB sowie ggf. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, LFO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote / Willenserklärungen
Sämtliche Angebote von LFO sind freibleibend und unverbindlich, sofern LFO sie nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet oder sie eine Annahme-frist enthalten.
Der Vertragsschluss bedarf für seine Wirksamkeit der Schriftform; E-Mail und Fax sind zur Wahrung der Form ausreichend, sofern eine schriftliche Kopie des Vertrages unverzüglich nachgereicht wird oder sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der Vertrag Wirksamkeit entfalten soll.
Für rechtserhebliche Erklärungen des Vertragspartners wie z.B. Fristsetzungen, Mahnungen o.ä. ist die Schriftform erforderlich.
3. Einkaufsbedingungen
Der Vertragspartner ist gehalten, unser Vertragsangebot (Bestellung) binnen einer Frist von 3 Werktagen schriftlich, per Fax oder per E-Mail oder durch nachweisliche Versendung der Ware zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot, das der Annahme durch LFO bedarf.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder das Lieferdatum sind bindend. Mangels Angabe einer solchen Lieferfrist beträgt diese 3 Wochen ab Vertragsschluss.
Der Vertragspartner hat LFO unverzüglich schriftlich oder per E-Mail über Lieferverzögerungen zu unterrichten. Die geschuldete Leistung kann nur nach vorheriger Zustimmung seitens LFO (schriftlich, per Fax oder per E-Mail) durch Dritte erbracht werden.
Der Vertragspartner trägt, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, das Beschaffungsrisiko. Er hat der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), des Inhalts (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung beizufügen. Ferner ist eine Versandanzeige an LFO zu übersenden.
Fehlt ein Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat LFO die hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
Es werden folgende Incoterms® (2010) vereinbart:
CIP - Frachtfrei versichert (Geschäftssitz LFO), Incoterms® (2010)
DAP - Geliefert am Ort (Geschäftssitz LFO), Incoterms® (2010)
DDP - Geliefert verzollt (Geschäftssitz LFO), Incoterms® (2010)
4. Vertragsstrafe
Im Falle eines Lieferverzugs des Vertragspartners oder einer Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß Ziff. 2 ist LFO berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettobetrages der Bestellung pro Kalenderwoche geltend zu machen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Bestellbetrages.
5. Lieferbedingungen
Eine Bestellung des Vertragspartners wird seitens LFO durch E-Mail oder Fax an die angegebene E-Mail Adresse bestätigt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar.
Der Vertragsschluss erfolgt mit der Auftrags-bestätigung durch LFO oder durch Lieferung der Ware. Ein Vertrag kommt ausschließlich über die in der Auftragsbestätigung aufgeführten oder die gelieferten Waren zustande.
Von LFO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gebrauchswerte oder technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern annähernde Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von LFO zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
Bei Bestellungen von Vertragspartnern mit Wohnsitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist LFO berechtigt, nur gegen Vorklasse zu liefern. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
Es werden folgende Incoterms® (2010) vereinbart:
EXW - Ab Werk (Geschäftssitz LFO), Incoterms® (2010).
6. Preise / Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind bindend und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung schließt der vom Vertragspartner genannte Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Trans-port- und Haftpflichtversicherung) ein.
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen von LFO innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
Aufrechnungs- und / oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
LFO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche der Ausgleich der offenen Forderungen gefährdet wird.
7. Haftung / Gewährleistung
LFO haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschrif-ten, insbesondere §§ 434 ff. BGB.
Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch LFO. Im Falle des Lieferantenregresses (siehe Ziffer 9.) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
LFO haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung - auch für leichte Fahrlässigkeit - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen LFO Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) gilt für LFO mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als von LFO unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen beim Vertragspartner eingeht.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet LFO jedoch nur, wenn LFO erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
Der Vertragspartner garantiert, dass die an LFO gelieferten Produkte und / oder Waren nicht mit Rechten Dritter, gleich welcher Art, belastet sind.
8. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner verbleiben alle Produkte im Eigentum von LFO.
LFO behält sich Eigentums- und Urheberrechte vor an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen. Diese sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben.
Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem Vertragspartner von LFO zur Herstellung bereitgestellt werden. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartner gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von bereitgestellten Gegen-ständen durch den Vertragspartner wird im Namen von und für LFO vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch LFO, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
Die Übereignung der Ware auf LFO hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. LFO bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Voraus-abtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.
9. Lieferantenregress
LFO ist unbeschadet den gesetzlichen Wahlrechts gemäß § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die LFO den Abnehmern im Einzelfall schuldet. Im Falle eines Nacherfüllungsverlangens der Abnehmer an LFO wird LFO den Vertragspartner hierüber in Kenntnis setzen.
Erfolgt binnen 3 Werktagen ab Kenntnisnahme keine Stellungnahme seitens des Vertragspartners und erfolgt auch keine einvernehmliche Lösung, so gilt die von LFO gewährte Nacherfüllung als vom Vertragspartner an den Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.
Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch LFO oder einen der Abnehmer von LFO, z.B durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10. Produzentenhaftung
Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er LFO insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von LFO durchgeführter Rückruf-aktionen ergeben.
Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird LFO den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Vertragspartner hat eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer pauschalen Deckungs-summe von mindestens 1 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von LFO.
Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.